Wer rechtswidrig und schuldhaft einem anderen Schaden zugefügt hat, muss grundsätzlich Ersatz leisten. Von dieser strengen Regelung wird bezüglich jener Schäden, die ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursacht, durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz abgewichen, um ungerechte Härten zu vermeiden. Die Neuauflage des Kommentars berücksichtigt die Entwicklung der umfangreichen Judikatur und Literatur der letzten 15 Jahre seit der Vorauflage und beinhaltet: