AZG: § 4b Abs 4
KV-Metallgewerbe/Angestellte: § 4 Abs 9
Sieht eine nach dem 1. 9. 2018 neu abgeschlossene und auf die Neufassung des § 4b AZG idF BGBl I 2018/53 gestützte Betriebsvereinbarung betreffend Gleitzeit eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden vor, während der anwendbare Kollektivvertrag (hier: KV Angestellte des Metallgewerbes) bei Gleitzeit eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 10 Stunden zulässt, so gebühren für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertraglichen Überstundenzuschläge. Die Betriebsvereinbarung über das zuschlagsfreie Gleiten innerhalb der 12-Stunden-Grenze wird nämlich durch die bestehende Kollektivvertragsregelung zur Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden verdrängt; somit gelten die 11. und die 12. Stunde gemäß der betrieblichen Gleitzeitvereinbarung iSd § 4b AZG zwar als Normalarbeitszeit, sind aber iSd Kollektivvertrages als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten.