KV-Handelsangestellte: Art XX
OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 130/19m
Gemäß Art XX Punkt A Satz 1 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sind - soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt - Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen jedoch mangels Geltendmachung erst mit Ablauf von einem Jahr (Abschnitt A Punkt 4 Satz 1 der Gehaltsordnung des KV-Handelsangestellte).