ABGB: § 1157
OLG Wien 26. 9. 2019, 7 Ra 29/19i
Für Mobbing typisch ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff, daher auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die rechtliche Würdigung eines als "Mobbing" bezeichneten Sachverhalts hat daher vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob arbeitsrechtliche Pflichten der belästigenden Person oder ein Recht bzw Rechtsgut der belästigten Person verletzt wurden. Bloße Sticheleien und gelegentliche Kritik an einem Mitarbeiter sind weit von dem auch als "Terror am Arbeitsplatz" bezeichneten Mobbing entfernt (vgl OGH 18. 9. 1997, 8 ObA 285/97p, ARD 4906/6/98).