ABGB: § 1157, 1295
OLG Wien 26. 9. 2019, 8 Ra 22/19t
Die Klägerin begehrte von ihrem Arbeitgeber (nach erfolgter Kündigung) ua die Zahlung von € 7.000,- aus dem Titel des Schmerzengeldes und auf Feststellung, dass der Arbeitgeber zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden verpflichtet sei, welche kausal darauf zurückzuführen seien, dass sich bei der Klägerin in Folge von Mobbing an ihrem Arbeitsplatz eine psychische und physische Erkrankung entwickelt habe. Dazu brachte die Klägerin vor, dass sie von ihren Vorgesetzten gemobbt worden sei, weil sie die Lebensgefährtin des Sohnes eines Bereichsleiters des Unternehmens sei.