ABGB: § 1330 Abs 2
Verbreitet jemand kreditschädigende Äußerungen über eine andere Person, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste, kann nach § 1330 Abs 2 ABGB der Widerruf der Äußerung begehrt werden. Dieser Tatbestand ist aber
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ABGB: § 1330 Abs 2
Verbreitet jemand kreditschädigende Äußerungen über eine andere Person, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste, kann nach § 1330 Abs 2 ABGB der Widerruf der Äußerung begehrt werden. Dieser Tatbestand ist aber
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