Der Beitrag zeigt auf, was es bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vergleichen aus arbeits- und abgabenrechtlicher Perspektive zu beachten gilt. Aus Sicht des Arbeitsrechts wird va die Bereinigungswirkung von Vergleichen erörtert. In sv-rechtlicher Hinsicht sind Zahlungen an den Arbeitnehmer nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liegen daher die Voraussetzungen für die SV-Beitragsfreiheit nicht vor, sind auch als beitragsfreie Lohnbestandteile bezeichnete Zahlungen tatsächlich sv-beitragspflichtig. Im Zweifel liegt jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt vor, das die Pflichtversicherung verlängert. Hinsichtlich von Vergleichszahlungen im Rahmen von Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungen gilt, dass ohne Geltendmachung strittiger Ansprüche auch keine Beitragspflicht eintreten kann. Wird allerdings zusätzlich eine Beendigungszahlung gewährt, so handelt es sich dabei um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung. Für den Fall, dass eine Kündigung oder Entlassung angefochten wird, ohne dass weitere Entgeltansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, stellen die LStR in Rz 1103 klar, dass auch solche Zahlungen als Vergleich im Rahmen des § 67 Abs 8 lit a EStG begünstigt versteuert werden können.