Wie Gigworking für ertragsteuerliche Zwecke zu beurteilen ist, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. In diesem Beitrag wird anhand der bestehenden Judikatur zu den § 25 und § 47 EStG aufgezeigt, dass Gigworker unter Umständen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Diesfalls bestünde mitunter eine Lohnsteuerabzugspflicht des Gigworking-Anbieters - dies bei Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab 1. 1. 2020 jedenfalls und unabhängig vom Vorliegen einer Lohnsteuerbetriebsstätte. Ob tatsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, muss für den jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Vertragsausgestaltung bestimmt werden.