Durch die Arbeitszeitnovelle 2018 (BGBl I 2018/53) wurde sowohl ein Ablehnungsrecht als auch ein Wahlrecht (auf Zeitausgleich oder Bezahlung) für bestimmte Überstunden eingeführt, sofern durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Der Beitrag geht der Frage nach, wie sich geplante Normalarbeitszeiten und bezahlte Abwesenheitszeiten auswirken, wobei Feiertage stellvertretend für andere vergleichbare Abwesenheitszeiten näher beleuchtet werden. Nach ausführlicher Analyse der Thematik kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass Überstundenarbeit immer dann vorliegt, wenn Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit erbracht werden. Ist es im Zeitpunkt der Überstundenleistung klar, dass diese unter Berücksichtigung der geplanten Normalarbeitszeit zu einer Überschreitung von zehn Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche führen wird, unterliegen diese Überstunden dem Ablehnungs- und Wahlrecht. Dies ist eine Folge der Verknüpfung von Zeitsumme und Überstundenqualifikation und vermeidet eine kaum nachvollziehbare Unterscheidung zwischen Überstunden vor und nach der Normalarbeitszeit. Würde man dieser Überlegung nicht folgen, müsste man nach Ansicht Gasteigers verlangen, dass Überstunden erst nach Erbringung der Normalarbeitszeit anfallen. Damit könnte ein früherer Dienstbeginn jedoch idR nur noch gemäß § 19c AZG angeordnet werden. Die geplante Normalarbeitszeit ist auch dann anzurechnen, wenn diese feiertagsbedingt ausfällt. Werden zusätzlich dazu noch tatsächliche Arbeitsleistungen am Feiertag erbracht, so sind diese jedoch nur soweit in die 10/50-Stunden-Grenze einzurechnen, als sie außerhalb der Lage der ursprünglich geplanten Normalarbeitszeit liegen.