ABGB: § 1151
OLG Wien 19. 12. 2019, 7 Ra 70/19v
Die rechtliche Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses als Werk- oder Dienstvertrag hängt nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien oder der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig - getroffenen Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher eine Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrags" mit dem Vertragspartner ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 863 ABGB) durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen.