AngG: § 19
ABGB: § 879
Besteht die wesentliche Geschäftstätigkeit eines Anbieters von Trainings in der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, liegt in der projektbezogenen Aneinanderreihung befristeter Arbeitverträge mit einer Trainerin auch dann ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, wenn die Aufträge seitens des AMS immer nur zeitlich befristet an den Trainingsanbieter vergeben werden. Die Abhängigkeit von öffentlichen Ausschreibungen ist klar dem typischen Unternehmerrisiko zuzuordnen, das nicht zur Gänze auf die Arbeitnehmerin überwälzt werden darf. Dies gilt auch schon im Fall der - wie hier - erstmaligen Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.