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Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag einer Trainerin im Rahmen eines AMS-Projekts

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6687/8/2020 Heft 6687 v. 20.2.2020

AngG: § 19

ABGB: § 879

Besteht die wesentliche Geschäftstätigkeit eines Anbieters von Trainings in der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, liegt in der projektbezogenen Aneinanderreihung befristeter Arbeitverträge mit einer Trainerin auch dann ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, wenn die Aufträge seitens des AMS immer nur zeitlich befristet an den Trainingsanbieter vergeben werden. Die Abhängigkeit von öffentlichen Ausschreibungen ist klar dem typischen Unternehmerrisiko zuzuordnen, das nicht zur Gänze auf die Arbeitnehmerin überwälzt werden darf. Dies gilt auch schon im Fall der - wie hier - erstmaligen Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.

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