MSchG: § 10 Abs 2, § 10a
Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Hatte eine Arbeitnehmerin schon vor Ablauf der - sachlich nicht gerechtfertigten - Befristung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, muss sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf melden, ansonsten das Dienstverhältnis mit Ablauf der Befristung endet.