Mit 1. 1. 2019 wurde das Prinzip "Beraten statt strafen" im VStG verankert (§ 33a VStG idF BGBl I 2018/57). Bei bestimmten Verwaltungsübertretungen (Dauerdelikte und fortgesetzte Delikte) soll die weitere Verfolgung des Beschuldigten unzulässig sein, wenn dieser der Beratung und Aufforderung durch die Behörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, fristgerecht nachkommt. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsänderung auseinander. So mag zwar der Ansatz des Prinzips "Beraten statt strafen" vor dem Hintergrund überbordender Verwaltungsvorschriften und deren Ahndung verständlich sein, doch hätte dem langfristigen positiven Effekt der Verwaltungsstrafbestimmungen (iS seiner generalpräventiven Funktion) mehr Gewicht gegenüber der kurzfristigen "Erleichterung" für manche Gruppen von Normunterworfenen geschenkt werden sollen. Auch sei das Prinzip "Beraten statt strafen" nicht nur rechtspolitisch bedenklich, sondern wegen Überschreitung der Bedarfskompetenz des Bundesgesetzgebers auch verfassungsrechtlich problematisch. Die Bestimmung sei zudem in mehrfacher Hinsicht unklar und in der Praxis nicht erforderlich.