EStG: § 16 Abs 1 Z 6, § 33 Abs 5 Z 4 und Abs 8
Das Pendlerpauschale stellt Werbungskosten dar und vermindert daher "nur" die Steuerbemessungsgrundlage. Der Steuerpflichtige hat daher keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe des Pendlerpauschales.