ABGB: § 879, § 1152
Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, ist grundsätzlich nahezu jede Einzelvereinbarung zulässig, auch eine unangemessene Lohnvereinbarung. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit beispielsweise wegen Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB, wenn die Entgelthöhe die Annahme einer sittenwidrigen Ausbeutung wegen eines im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes rechtfertigt.