AngG: § 37, § 38
OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 134/19z
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Konventionalstrafe sowie eine Strafe bei Verstoß gegen die Kundenschutzklausel in Höhe jeweils des sechsfachen Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate vereinbart. Dass damit dem möglichen Auftreten allfälliger unregelmäßiger Entgeltansprüche ausreichend Rechnung getragen wurde und kein Grund für eine Verschiebung des Berechnungsrahmens aufgrund tatsächlicher Entgeltdifferenzen besteht, entspricht dem Wortlaut der Regelung und hält sich darüber hinaus jedenfalls im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.