EStG: § 34 Abs 1
ABGB: § 234, § 946, § 947
Übernimmt ein Steuerpflichtiger die Kosten der (nicht durch das Pflegegeld abgedeckten) Heimunterbringung seines Vaters, so kann er nur für die Übernahme derjenigen Aufwendungen, die ihm zwangsläufig im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erwachsen, außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Soweit er ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig einen größeren Anteil der Aufwendungen übernimmt und andere Unterhaltspflichtige damit entlastet, liegen hingegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor.