EStG: § 3 Abs 1 Z 8, § 92 Abs 1
BAO: § 26 Abs 3
Wurde ein Polizist im Jahr 2014 jeweils für mehrere Monate in verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu "Frontex-Einsätzen" entsendet, so war er für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO anzusehen. Verzichtete der Polizist in diesem Zeitraum schriftlich auf die ihm nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gebührenden Leistungen, so führt dieser Verzicht dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen (EU-Taggelder von der EU-Agentur Frontex; Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG steuerfrei sind.