ASVG: § 33, § 111
VwGH 11. 11. 2019, Ra 2018/08/0195
Im vorliegenden Fall wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH im März 2017 Geldstrafen verhängt, da es die GmbH unterlassen habe, sogenannte "Regalbetreuer" in näher genannten Zeiträumen im Jahr 2015 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Aus den getroffenen Feststellungen folgerte das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der einfachen manipulativen Tätigkeit der Regalbetreuer, die in Eingliederung in den Betrieb der GmbH erbracht worden sei, um Dienstverhältnisse nach § 4 Abs 2 ASVG gehandelt habe.