ASVG: § 2, § 35
VwGH 20. 11. 2019, Ra 2018/08/0227
Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber als Geschäftsführer der TT GmbH eine Geldstrafe verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH zu verantworten habe, dass diese es als Dienstgeberin unterlassen habe, zwei bei ihr auf einer Baustelle mit Hilfsarbeiten beschäftigte Arbeitskräfte vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Geschäftsführer hatte die Verwaltung der Liegenschaften der GmbH einem Beschäftigten der GmbH übertragen. Dieser hat in der Folge die Aufträge zu Bauarbeiten an dem Objekt, in dem die beiden Arbeitskräfte arbeiteten, in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der TT GmbH erteilt. Dem folgend hat das Bundesverwaltungsgericht die Baustelle, auf der die beiden Arbeitskräfte tätig wurden, der TT GmbH zugerechnet.