AZG: § 9 Abs 4
Erlass des BMASGK 13. 12. 2019, BMASGK 462.302/0007 VII/A/3/2019
Die RL 2003/88/EG gewährleistet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt eines viermonatigen Bezugszeitraums (17 Wochen). Ob der Bezugszeitraum fest oder gleitend zu sein hat, dh ob die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb fester Durchrechnungszeiträume oder "rollierend" durchzurechnen ist, lässt die Richtlinie offen, der EuGH hat dazu aber in seiner Entscheidung EuGH 11. 4. 2019, C-254/18 , Stellung genommen. Das BMASGK hat nun in einem Erlass alle Arbeitsinspektorate angewiesen, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs 4 AZG ab sofort verpflichtend rollierend durchzurechnen. Die Arbeitsinspektion hat daher fortan die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit rollierend zu prüfen, sodass der 48-Stunden-Schnitt somit in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden muss.