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BFG: Nano Knife Therapie - keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6682/10/2020 Heft 6682 v. 16.1.2020

EStG: § 34

Krankheitskosten aufgrund der Anwendung einer Außenseitermethode sind nur bei medizinischer Notwendigkeit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Da beim Nano Knife Verfahren zur Behandlung von Prostatakrebs mangels entsprechender Langzeitstudien (derzeit) noch auf keinen (mittel- und langfristigen) Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden kann, kann die Nano Knife Therapie nicht als nachweislich notwendige Behandlung anerkannt werden und ist somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

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