EStG: § 3 Abs 2
Tritt das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld an die Stelle davor (und danach) erhaltener Bezüge, so löst der Bezug eine Hochrechnung nach § 3 Abs 2 EStG aus. Die aufgrund der Hochrechnung festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.