EStG: § 33 Abs 8, § 67
B-VG: Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4
Eine Regelbesteuerungsoption für sonstige Bezüge, die mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das BFG hegt keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Bestimmungen und sieht daher keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.