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BFG: Kein Antragsrecht zur Regelbesteuerung der sonstigen Bezüge

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6681/17/2020 Heft 6681 v. 10.1.2020

EStG: § 33 Abs 8, § 67

B-VG: Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4

Eine Regelbesteuerungsoption für sonstige Bezüge, die mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das BFG hegt keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Bestimmungen und sieht daher keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.

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