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Kündigung nach Kritik an durchgehender Rufbereitschaft - Motivkündigung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6681/9/2020 Heft 6681 v. 10.1.2020

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i

OGH 23. 9. 2019, 9 ObA 101/19x

Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Zweck dieser Bestimmung ist, Vergeltungskündigungen wegen der offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden, zu vermeiden. Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft.

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