ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OLG Wien 27. 6. 2019, 7 Ra 40/19g
Eine Kündigung kann gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden, wenn vom Arbeitnehmer nicht offenbar unberechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden, und wenn die Kündigung aus diesem Grund erfolgt. Dieser Anfechtungstatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Abhilfe betreffend ein Mobbinggeschehen verlangt und der Arbeitnehmer in weiterer Folge deshalb gekündigt wird.