Bei der Betriebsratswahl werden auch Ersatzmitglieder gewählt (§ 65 ArbVG). Erlischt die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder des Betriebsrates oder treten vorübergehende Verhinderungen ein, so rücken Ersatzmitglieder nach. Dabei ergibt sich eine Reihe von Fragen insbesondere zum Kündigungs- und Entlassungsschutz, zur Reihenfolge des Nachrückens, den konkreten Anlässen des Nachrückens und zur Bildungsfreistellung. Im Folgenden werden diese Fragen näher erörtert.