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Gerhartl, Aspekte der Kündigungsentschädigung, RdW 2019/553, 692

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6680/19/2020 Heft 6680 v. 3.1.2020

Der Beitrag beschäftigt sich mit diversen Fragestellungen betreffend die Kündigungsentschädigung, wobei va jene mit diesem Thema zusammenhängenden Facetten aufgegriffen werden, zu denen in neuerer Zeit höchstgerichtliche Rechtsprechung erging. Hinsichtlich der Höhe der Kündigungsentschädigung, die einen pauschalierten Schadenersatzanspruch darstellt und sich daher nach dem Entgelt bemisst, das der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Beendigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte, werde etwa auf das fiktive Entgelt während des gegenständlichen Zeitraumes abgestellt. Habe der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist keinen Entgeltanspruch (zB weil er während dieses Zeitraums karenziert ist), stehe ihm somit auch keine Kündigungsentschädigung zu - so Gerhartl. Ein weiterer Aspekt, auf den näher eingegangen wird, ist die Frage nach der Bemessung der Kündigungsentschädigung bei besonders bestandgeschützten Arbeitnehmern. Während etwa ein Betriebsratsmitglied, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lässt, Kündigungsentschädigung (nur) für jenen Zeitraum erhalte, der ohne Geltung des besonderen Kündigungsschutzes maßgeblich wäre, werde hingegen bei Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes nach dem MSchG auf den gesamten bestandgeschützten Zeitraum Bedacht genommen (ebenso bei Lehrlingen, bei denen die Behaltepflicht zu berücksichtigen ist). Bei begünstigten Behinderten werde wiederum eine fiktive sechsmonatige Kündigungsfrist zugrunde gelegt.

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