UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 2
Gemäß § 10 Abs 2 UrlG gebührt einem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Der Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei unbegründetem Austritt steht jedenfalls dann nicht im Widerspruch zum Unionsrecht (insbesondere Art 7 RL 2003/88/EG ), wenn der Arbeitgeber zuvor während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einen vom Arbeitnehmer beantragten Urlaubsverbrauch nicht abgelehnt hat und auch sonst kein Anhaltspunkt für die Verweigerung eines Urlaubsverbrauchs besteht und dem Arbeitgeber somit kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, dem Arbeitnehmer den Urlaubsverbrauch tatsächlich zu ermöglichen, vorgeworfen werden kann.