Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2020 für das Verfahren 1. Instanz € 310,- bzw € 530,- und für das Berufungsverfahren € 530,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2019/396). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2020 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2018/351, ARD 6631/2/2019, anzuwenden.