Mit Ablauf des 31. 12. 2019 sind die Bestimmungen über die Auflösungsabgabe, die der Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses zu entrichten hatte, außer Kraft getreten, sodass die Abgabe für DV-Lösungen ab 1. 1. 2020 nicht mehr zu entrichten ist. (§ 11 Abs 4 AMPFG)