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Gerhartl, Arbeitnehmerrechte nach der DSGVO, RdW 2019/496, 617

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6679/19/2019 Heft 6679 v. 19.12.2019

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogene Daten von Mitarbeitern ist der Arbeitgeber als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen. Daraus folgt, dass den betreffenden Arbeitnehmern auch die Betroffenenrechte nach Maßgabe der DSGVO zukommen, jedenfalls wenn die Daten in einem elektronischen Personalakt geführt werden. Unter Einbeziehung einschlägiger Erkenntnisse der Datenschutzbehörde erläutert der Autor die wichtigsten Arbeitnehmerrechte nach der DSGVO, wie das Recht auf Berichtigung, Vervollständigung und Löschung personenbezogener Daten. Hervorgehoben wird etwa der Aspekt, dass die DSB die Verarbeitung eines Vermerks gebilligt hat, wonach einer Wiedereinstellung des Arbeitnehmers keinesfalls zugestimmt werde. Dieser wurde im Personalakt aufbewahrt, wobei der gesamte Personalakt drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelöscht wurde. Die DSB hielt dazu fest, dass der Vermerk aufgrund des vergangenen Verhaltens des Betroffenen (häufige Krankenstände vor oder nach schwierigen Situationen am Arbeitsplatz) erfolgt sei und es einem Arbeitgeber nicht verwehrt werden dürfe, zu bestimmen, mit wem er (künftig) ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte, insbesondere wenn bereits (negative) Erfahrungen mit einer bestimmten Person vorliegen. Auch angesichts der begrenzten Dauer der Aufbewahrung waren die Interessen des Betroffenen auf Löschung nicht höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitgebers.

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