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Weber-Wilfert, Insolvenzrechtliche Qualifikation des Zeitausgleichs, ZIK 2019/207, 167

ArtikelrundschauInsolvenzrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6679/20/2019 Heft 6679 v. 19.12.2019

In der Entscheidung OGH 25. 3. 2019, 8 ObA 60/18h (= ARD 6651/8/2019) ging es um die insolventrechtliche Qualifikation eines Zeitguthabens aus einer Gleitzeitvereinbarung. Der OGH stellte klar, dass die Abgeltung von vor der Insolvenzeröffnung geleisteter Arbeitszeit als laufendes Entgelt und folglich als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Die Autorin kritisiert, dass der OGH nicht zwischen den sehr unterschiedlichen Sachverhalten zu Zeitguthaben differenziert. Sofern diese aus Altersteilzeit- oder Gleitzeitvereinbarungen stammen, kommt es zu einer Fortschreibung dieser Guthaben, sodass eine Umwandlung in einen Geldanspruch erst erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder ein nicht in die nächste Gleitzeitperiode zu übernehmender Saldo am Ende einer Durchrechnungsperiode besteht. Die Rechtshandlung, aus der die Umwandlung resultiert, ist für die insolvenzrechtliche Qualifikation nicht relevant. Anders stellt sich für Weber-Wilfert die Sachlage bei einem Zeitausgleich gemäß § 10 AZG dar (Zeitausgleich als Abgeltung von Überstundenarbeit). Mit Insolvenzeröffnung wandle sich ein solcher Anspruch gemäß § 14 Abs 1 IO in eine Geldforderung um, die im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anzumelden wäre.

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