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Frist für Antrag auf Familienzeitbonus ist materiell-rechtliche Frist

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6679/12/2019 Heft 6679 v. 19.12.2019

FamZeitbG: § 3 Abs 3

Bei der Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG, wonach der Antrag auf Familienzeitbonus bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden muss, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt.

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