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Familienzeitbonus: Familienzeit und Bezugszeitraum müssen sich decken

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6679/13/2019 Heft 6679 v. 19.12.2019

FamZeitbG: § 2 Abs 3, § 3

OGH 13. 9. 2019, 10 ObS 115/19p

Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes (§ 3 Abs 2 FamZeitbG). Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen, sie kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 Satz 3 FamZeitbG).

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