Der Beitrag befasst sich mit der Verbindung zwischen steuerrechtlichem und sozialversicherungsrechtlichem Dienstverhältnis und den für die Praxis wichtigsten Aussagen aus dem Erkenntnis VwGH 25. 2. 2019, Ra 2019/08/0025, ARD 6645/13/2019. Dem VwGH-Erkenntnis lag zugrunde, dass in einem rechtskräftigen steuerrechtlichen Verfahren vor dem BFG die DB-Pflicht und die DZ-Pflicht von Zahlungen an eine Reinigungskraft abgelehnt wurden. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren zum selben Sachverhalt führte hingegen zu einem diametralen Ergebnis. Das BVwG qualifizierte die Tätigkeit derselben Reinigungskraft als echtes Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG. Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des BVwG mit der prägnanten Aussage, dass die Verneinung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG in einem Verfahren betreffend DB und DZ keine Bindungswirkung auf ein allfälliges sozialversicherungsrechtliches Verfahren, also auf die Feststellung, ob ein echtes Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, entfaltet. Artner erläutert angesichts der VwGH-Entscheidung die Prüfreihenfolge bei der Prüfung der Versicherungspflicht, erläutert den Dienstnehmerbegriff und gibt hilfreiche Praxistipps.