Durch die AZG-Novelle 2018 wurde das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung für die Zulassung von Sonderüberstunden bei besonderem Bedarf aufgehoben. Der Beitrag widmet sich daher der Bedeutung der BV für Überstunden. Durch fakultative BV gemäß § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG ist die - vorübergehende - Verpflichtung zur Leistung bzw Spezifizierung des Ausmaßes von Überstunden jedenfalls weiterhin möglich. Vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats durch Abschluss einer erzwingbaren BV nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG sind wiederum auch die Verteilung der Gesamtarbeitszeit über längere Zeiträume und die Fixierung eines Durchrechnungszeitraumes iSd § 7 Abs 1 AZG erfasst. Die Neugestaltung des Arbeitszeitrechts wirft zudem (erneut) die Frage auf, wann bei gleitender Arbeitszeit Überstunden anfallen. Nach Ansicht der Autorin stehen Mischformen, die trotz Anordnung eines fixen Arbeitsbeginns weiterhin vom Vorliegen eines selbstbestimmten Gleitens hinsichtlich des Arbeitsendes ausgehen, § 4b AZG jedenfalls entgegen. Außerdem müssen laut Glowacka außerhalb des Gleitzeitrahmens geleistete Stunden nicht zwangsweise Überstunden darstellen. Im Ergebnis führe jedenfalls der Wegfall des § 7 Abs 4 AZG aF und die damit einhergehende Beschränkung auf die jeweilige Ermächtigung des § 97 Abs 1 Z 2 bzw 13 ArbVG zu einer Änderung der Intensität der Mitwirkung der Belegschaft. Der Wechsel in schwächere Kategorien der BV gehe mit dem Wechsel der Mitwirkungsintensität einher.