Gemäß § 89 Satz 1 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Ob der verwendete Begriff "Rechtsvorschriften" Überwachungs- und Einsichtsrechte bezüglich betrieblicher Übungen zulässt, analysiert Rauch unter Bezugnahme auf die kürzlich ergangene Entscheidung OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 9/19t, ARD 6648/5/2019. Der OGH kam zu dem Schluss, dass sich die Überwachungs- und Einsichtsrechte auch auf betriebliche Übungen beziehen, weil eine effiziente Wahrnehmung der Überwachung eine weite Auslegung erfordert und dies durch die Gesetzesmaterialien und das überwiegende Schrifttum gedeckt ist. Die Frage, ob ein Einsichtsrecht in Arbeitsverträge besteht, musste der OGH nicht klären. Ein solches Einsichtsrecht ist nach Ansicht Rauchs dann denkbar, wenn es um Rechtsfragen geht, die für die Interessen der gesamten Belegschaft oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft von Bedeutung sind.