Die Jahressechsteloptimierungen im Zuge der Bezahlung von Jahresprämien bzw Jahresbonuszahlungen (Stichwort "Formel 7") dürften in der Vergangenheit durchaus ein wenig "übertrieben" worden sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103, ARD 6673/13/2019) die Besteuerung von sonstigen Bezügen neu geregelt. Es wurde klargestellt, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 besteuert werden darf; ein während des Kalenderjahres abfallendes Jahressechstel ist im Zuge der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges "aufzurollen".