Für alle Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, hat der Dienstgeber für jeden Nachtschwerarbeitsmonat einen Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten. Der Beitragssatz ist durch Verordnung so anzupassen, dass damit 75 % der Ersatzleistung des Bundes an die Pensionsversicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen nach dem NSchG gedeckt werden. Auf dieser Grundlage wird der Nachtschwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2020 auf 3,8 % der Beitragsgrundlagen angehoben (bisher: 3,4 %). (BGBl II 2019/373)