AVRAG: § 2d Abs 2
OLG Wien 27. 8. 2019, 10 Ra 33/19z
Die beklagte Arbeitnehmerin war bei der Klägerin seit 5. 10. 2015 als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson im Operationsbereich beschäftigt. Ihr war bekannt, dass sie die dafür gesetzlich vorgeschriebene Sonderausbildung (Pflege im OP-Bereich) innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren muss. Sie wurde darüber informiert, dass es eine Vereinbarung über die Ausbildungskosten bzw deren Rückersatz geben werde. Die Arbeitnehmerin unterfertigte vor Beginn der Ausbildung eine Verpflichtungserklärung, aus der ua hervorging, dass sie für den Fall einer Arbeitnehmerkündigung oder der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber aus einem von der Arbeitnehmerin verschuldeten wichtigen Grund die Kosten der bezahlten Dienstfreistellung rückzuerstatten habe, und zwar pro Monat einer vor dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses 1/48 der Kosten. Danach erhielt sie ein Informationsblatt, aus dem das Ausmaß der Sonderausbildung hervorging.