Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 IESG ist der IESG-Beitrag zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt. Für die Jahre 2018 bis 2020 ergibt sich ein derartiger Überschuss, sodass der IESG-Beitrag um 0,15 Prozentpunkte gesenkt wird und ab dem Jahr 2020 mit 0,20 % festgesetzt wird. (BGBl II 2019/356)