Der Autor teilt die in der Entscheidung 9 ObA 135/18w (= ARD 6649/5/2019) vertretene Ansicht des OGH, dass eine gegen das Schriftformgebot verstoßende Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit zu keinem Anspruch auf Kündigungsentschädigung führt. Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit gegen sich gelten zu lassen, wird die relative Nichtigkeit der Auflösung saniert. Es kommt zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.