Vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum Urlaubsrecht geht der Autor der Frage nach, ob der bei Beendigung des Dienstverhältnisses offene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ihm unabhängig - entgegen der österreichischen Norm des § 10 Abs 2 UrlG - auch im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts zusteht. Auch wenn Arbeitnehmer ihre unionsrechtlichen Urlaubsansprüche neuerdings nicht nur auf Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie, sondern auch auf Art 31 Abs 2 GRC stützen können, bewirkt dies nach Ansicht des Autors allerdings nicht die Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs 2 UrlG, wonach der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt verfällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen bezüglich eines Verlustes von Urlaubansprüchen, sei es finanzieller oder tatsächlicher Natur, dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Anspruch wahrzunehmen. Der unberechtigte Austritt sei aber nicht als Unterlassung eines Arbeitgebers anzusehen, die den Arbeitnehmer davon abhalten soll bzw kann, den Urlaub zu konsumieren. Vielmehr bringt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um die Möglichkeit, den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Daher sei der Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub zulässig. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG stehe somit nicht im Wertungswiderspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben.