EStG: § 33 Abs 4 Z 2
Einer (im Jahr 2013 noch verheirateten, mittlerweile aber geschiedenen) Steuerpflichtigen steht der Alleinerzieherabsetzbetrag bereits für das Streitjahr 2013 zu, wenn der (nunmehr geschiedene) Ehepartner den gemeinsamen Haushalt schon im April des Streitjahres verlassen hat und die Trennung nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft war.