KV-Universitäten: § 20 Abs 3
OLG Wien 13. 2. 2019, 10 Ra 113/18p
Die Klägerin steht seit 1. 2. 2016 in einem Dienstverhältnis zur beklagten Universität, das bis zum 17. 3. 2018 befristet war. Aufgrund der Geburt ihres Kindes am 20. 3. 2018 befand sich die Klägerin vom 28. 1. 2018 bis 20. 5. 2018 im Mutterschutz nach dem MSchG (Beschäftigungsverbot). Am 3. 5. 2018 meldete sie Karenz bis zum 19. 3. 2019 an. Auf das Dienstverhältnis gelangt der Kollektivvertrag für Universitätsangestellte (kurz: Uni-KV) zur Anwendung.