EStG: § 3 Abs 1 Z 21
Gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 ist ein Mitarbeiterrabatt von der Einkommensteuer befreit, wenn er allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird. Unter "alle Arbeitnehmer" sind dabei auch in Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter zu verstehen.