Seit 2009 orientiert sich die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug an den Richtwertmietzinsen, die (grundsätzlich) alle zwei Jahre an die Änderung des VPI angepasst werden. Die Erhöhung der Richtwerte für die Mietzinse ab 1. 4. 2019 durch BGBl II 2019/70 führt zu einer Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen in der Lohnverrechnung ab 1. 1. 2020. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, sind ab Jänner 2020 als monatlicher Quadratmeterwert folgende Werte anzusetzen: