Die Autorin kommentiert die Entscheidung 10 ObS 10/19x (= ARD 6644/9/2019), wonach der Anspruch eines unselbstständig erwerbstätigen Vaters auf Familienzeitbonus nicht dadurch verloren geht, dass der mit dem Dienstgeber vereinbarte Zeitraum der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wenige Tage über den Bezugszeitraum des Familienzeitbonus hinausgeht. Das Ergebnis wird von Burger-Ehrnhofer geteilt. Da § 3 Abs 2 FamZeitbG für den Familienzeitbonus einen mindestens 28-tägigen Bezugszeitraum festlegt, ergibt sich, dass auch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit mindestens 28 Tage andauern muss. Es sei aber mehr als fraglich, ob die Maximalbezugsdauer des Familienzeitbonus von 31 Tagen gleichzeitig determiniert, dass zB die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Freistellung zur Kinderbetreuung während der ersten 91 Tage nach der Geburt des Kindes, die keine Väterkarenz ist, auch nur maximal 31 Tage betragen darf. Auch sei im FamZeitbG nicht geregelt, dass die Erwerbstätigkeit unmittelbar nach dem Ende des Bezugs des Familienzeitbonus erfolgen muss. Demnach war auch im gegenständlichen Sachverhalt ihrer Ansicht nach zu Recht unter Hinweis auf den Zweck des Familienzeitbonus zu entscheiden, dass eine geringfügig längere Arbeitsunterbrechung dem Leistungsbezug nicht schadet. Nach Burger-Ehrnhofer würde auch eine im direkten Anschluss an den Bezug von Familienzeitbonus in Anspruch genommene längere Freistellung, wie zB eine Väterkarenz, dem Bezug des Familienzeitbonus nicht entgegenstehen.